Ratgeber Aktualisiert: März 2026

GEG 2026: Was Ölheizungsbesitzer jetzt wissen müssen

Bestandsschutz, Beimischungspflicht, Austauschregeln und Förderung. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was das Gebäudeenergiegesetz für Ihre Ölheizung konkret bedeutet – ohne Panik, ohne Vereinfachungen.

Zuletzt geprüft: 1. März 2026
Lesezeit ca. 10 Minuten

Stand der Rechtslage (März 2026)

Die neue Bundesregierung arbeitet an einem Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), das das GEG 2024 ablösen soll. Geplantes Inkrafttreten: Mitte 2026. Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungsneubau soll entfallen. Die in diesem Artikel beschriebenen Beimischungsfristen und die Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel gelten nach aktuellem Stand fort. Dieser Artikel spiegelt den Stand vom März 2026 wider.

Was ist das GEG und warum betrifft es Ihre Ölheizung?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt, welche Heizungen in deutschen Gebäuden eingebaut und betrieben werden dürfen. Die Fassung vom 1. Januar 2024 brachte die schärfsten Änderungen seit Jahren. Im Volksmund wurde sie als „Heizungsgesetz" bekannt. Der Kern: Neu eingebaute Heizungen mussten zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien versorgt werden.

Für Besitzer bestehender Ölheizungen änderte sich durch das GEG 2024 jedoch weniger als die Berichterstattung vermuten ließ. Der Gesetzgeber unterscheidet konsequent zwischen bestehenden Anlagen und Neuinstallationen. Bestehende Ölheizungen genießen Bestandsschutz.

Anfang 2026 einigte sich die neue Bundesregierung aus Union und SPD auf Eckpunkte für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG). Die umstrittene 65-Prozent-Pflicht soll wegfallen. Dafür rücken Beimischungsquoten für Bio-Brennstoffe und die CO2-Bepreisung stärker in den Vordergrund. Dieser Ratgeber erklärt, was das konkret für Sie bedeutet.

Bestandsschutz: Was gilt für Ihre vorhandene Ölheizung?

Der Bestandsschutz ist die wichtigste Regelung für die meisten Hausbesitzer. Grundsatz: Eine funktionierende Ölheizung darf repariert und weiter betrieben werden. Das gilt unabhängig vom Baujahr der Anlage, solange sie technisch einwandfrei läuft.

Es gibt jedoch eine Ausnahme, die viele nicht kennen. Sie betrifft den Kesseltyp und das Datum des letzten Eigentümerwechsels. Die folgende Tabelle zeigt, wer betroffen ist und wer nicht.

Tabelle 1: Bestandsschutz nach Kesseltyp und Eigentümerstatus (§ 72, § 73 GEG)
Kesseltyp Alter Eigentümer seit Pflicht
Konstanttemperaturkessel 30 Jahre oder älter Eigentümerwechsel nach 1. Feb. 2002 Austausch innerhalb 2 Jahre
Konstanttemperaturkessel 30 Jahre oder älter Selbstgenutzt seit mind. 1. Feb. 2002 Kein Austausch erforderlich
Niedertemperaturkessel Beliebig Beliebig Kein Austausch erforderlich
Brennwertkessel Beliebig Beliebig Kein Austausch erforderlich
Alle Typen Beliebig Irreparabler Defekt Neue Anlage muss GEG-Anforderungen erfüllen

Wie erkenne ich meinen Kesseltyp?

Das Typenschild sitzt in den meisten Fällen direkt am Heizkessel. Steht dort „Brennwert" oder „Condensing", handelt es sich um einen Brennwertkessel. „Niedertemperatur" oder „NT" weist auf einen Niedertemperaturkessel hin. Fehlt beides, ist es wahrscheinlich ein Konstanttemperaturkessel (auch Standardkessel genannt). Im Zweifel fragen Sie Ihren Heizungsfachbetrieb.

Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel

Die 30-Jahres-Regel stammt noch aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) und wurde ins GEG übernommen. Sie lautet: Konstanttemperaturkessel mit einem Baujahr von 1994 oder früher müssen ausgetauscht werden. Aber sie gilt nicht für jeden.

Die Ausnahme ist bedeutsam: Wer am 1. Februar 2002 bereits in einem Ein- oder Zweifamilienhaus gewohnt und das Gebäude selbst genutzt hat, ist von dieser Pflicht befreit. Die Befreiung gilt persönlich. Sie geht bei Verkauf, Erbschaft oder Schenkung nicht auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer muss den alten Konstanttemperaturkessel dann innerhalb von zwei Jahren austauschen.

Praktisch relevant ist diese Regelung heute noch für etwa 10 Prozent aller Bestandsanlagen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die den Großteil der installierten Basis ausmachen, sind vollständig ausgenommen.

Prüfschema: Bin ich von der Austauschpflicht betroffen?

  1. 1. Handelt es sich um einen Konstanttemperaturkessel? Wenn nein: kein Handlungsbedarf.
  2. 2. Ist der Kessel 30 Jahre oder älter? Wenn nein: kein Handlungsbedarf.
  3. 3. Haben Sie das Gebäude seit mindestens dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt? Wenn ja: Sie sind befreit.
  4. 4. Treffen alle drei Punkte zu und es gab einen Eigentümerwechsel nach 2002? Dann gilt die Austauschpflicht. Frist: 2 Jahre nach Eigentumsübergang.

Neubau vs. Bestandsgebäude: Wo gelten welche Regeln?

Das GEG unterscheidet streng zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden. Das ist für die Praxis entscheidend.

Neubauten: In Neubaugebieten galt nach GEG 2024 die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien ohne Übergangsfrist. Eine reine Ölheizung war dort nicht mehr zulässig. Mit der geplanten GMG-Reform fällt diese starre Quote weg. Stattdessen gilt Technologieoffenheit kombiniert mit steigenden Beimischungsquoten für Bio-Brennstoffe.

Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken: Hier gelten Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung geknüpft sind. Solange Ihre Gemeinde noch keinen Wärmeplan verabschiedet hat, können Sie bei einem Heizungstausch noch eine neue Ölheizung einbauen. Sie unterliegt dann den Beimischungsfristen ab 2029.

Tabelle 2: Regelungsunterschiede Neubau vs. Bestandsgebäude
Gebäudekategorie Neue Ölheizung einbaubar? Bedingung
Neubau in Neubaugebiet Eingeschränkt Mit Beimischungsquoten ab 2029; GMG-Reform abwarten
Neubau in Baulücke Ja Bis kommunaler Wärmeplan vorliegt
Bestandsgebäude, Heizung defekt Ja Bis kommunaler Wärmeplan vorliegt; danach Beimischungspflicht
Bestandsgebäude, laufende Heizung Weiterbetrieb erlaubt Bestandsschutz, keine Austauschpflicht (Ausnahme: Konstanttemperaturkessel)

Beimischungspflicht: Die Fristen im Detail

Wer eine neue Ölheizung einbaut und keinen Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz hat, unterliegt der Beimischungspflicht. Sie schreibt vor, dass ein steigender Anteil des verbrauchten Heizöls aus biogenen oder synthetischen Quellen stammen muss.

Die Pflicht betrifft zunächst neu eingebaute Anlagen. Über eine separate Lieferantenquote werden ab 2028 schrittweise auch Bestandsanlagen mit biogenen Anteilen versorgt. Der Start liegt bei einem Prozent. Das bedeutet: Auch wer seine alte Ölheizung weiter betreibt, erhält in Zukunft automatisch einen kleinen erneuerbaren Anteil im Heizöl, ohne selbst handeln zu müssen.

Tabelle 3: Beimischungsfristen für neu eingebaute Ölheizungen ohne Wärmeplanungsanschluss (§ 71h GEG)
Ab Jahr Pflichtanteil biogener/synthetischer Brennstoff Anteil fossiles Heizöl maximal
2029 15 Prozent 85 Prozent
2035 30 Prozent 70 Prozent
2040 60 Prozent 40 Prozent
2045 100 Prozent 0 Prozent – Ende fossiles Heizöl

Die Pflicht gilt nicht, wenn das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann oder ein von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. In diesen Fällen gelten gesonderte Übergangsregelungen.

HVO und Bioheizöl: Die erneuerbaren Alternativen

Um die Beimischungsquoten zu erfüllen, stehen zwei Hauptoptionen bereit: Bioheizöl auf FAME-Basis und HVO (Hydrotreated Vegetable Oil).

Bioheizöl (FAME-Basis)

  • + Bereits heute am Markt verfügbar (B10 mit 10 % Bioanteil)
  • + Norm DIN V 51603-6 regelt Qualität
  • Begrenzte Lagerstabilität, besonders im Sommer
  • Nicht alle Brenner sind für hohe Beimischungen freigegeben

HVO (Hydrotreated Vegetable Oil)

  • + Bis zu 90 % weniger CO2 gegenüber fossilem Heizöl
  • + Hervorragende Lagerstabilität, kein Alterungsproblem
  • + In modernen Öl-Brennwertkesseln direkt nutzbar
  • + Kein CO2-Preis auf den erneuerbaren Anteil
  • Preis liegt 10–20 % über normalem Heizöl EL
  • Verfügbarkeit noch regional begrenzt

HVO wird aus gebrauchten Speisefetten, tierischen Fetten oder pflanzlichen Reststoffen hergestellt. Es ist chemisch dem fossilen Heizöl sehr ähnlich und lässt sich in den meisten modernen Öl-Brennwertkesseln ohne technische Umrüstung verwenden. Für Bestandsanlagen empfiehlt sich eine Rückfrage beim Hersteller, ob die Freigabe für HVO100 vorliegt.

Auf den erneuerbaren Anteil im Brennstoff fällt keine CO2-Abgabe an. Das macht HVO langfristig wirtschaftlich attraktiver, je höher der CO2-Preis steigt. Bis Ende 2027 liegt er bei festgelegten nationalen Werten, ab 2028 bestimmt der europäische Emissionshandel (ETS 2) den Preis.

Förderung beim Heizungstausch: BAFA und KfW im Überblick

Wer die Ölheizung gegen eine förderfähige Anlage tauscht, kann erhebliche Zuschüsse erhalten. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bündelt die Programme. Seit 2024 läuft die Auszahlung über die KfW, nicht mehr über das BAFA.

Tabelle 4: BEG-Förderung beim Heizungstausch (Stand März 2026)
Förderkomponente Höhe Bedingung
Grundförderung 30 % Alle förderfähigen Heizungen
Klimageschwindigkeitsbonus + 20 % Austausch einer funktionierenden Öl-/Gasheizung vor Ablauf der Nutzungsdauer
Einkommensbonus + 30 % Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen
Effizienzbonus Wärmepumpe + 5 % Luft-Wasser-WP mind. 10 dB leiser als Ökodesign-Grenzwert; Sole-/Wasser-WP
Maximum 70 % Maximal 30.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit (21.000 Euro max. Zuschuss)

Förderfähig sind Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen (Pellets, Hackschnitzel), Solarthermie-Anlagen und Anschlüsse an Wärmenetze. Eine neue Ölheizung ist nicht förderfähig.

Wichtig: Antrag vor Maßnahmenbeginn

Der Förderantrag muss vor dem Beginn der Maßnahme gestellt werden. Das gilt für den Kauf der Anlage und den Einbau. Wer zuerst die Heizung einbaut und dann den Antrag stellt, erhält keine Förderung. Den Antrag stellen Sie im KfW-Förderportal unter kfw.de. Zusätzlich bieten viele Bundesländer eigene Programme an, die sich mit der BEG kombinieren lassen.

CO2-Preis: Was Heizöl mittelfristig kostet

Neben den gesetzlichen Pflichten treibt der CO2-Preis die laufenden Kosten der Ölheizung nach oben. Jede Tonne CO2, die bei der Verbrennung von Heizöl entsteht, kostet Geld. Dieser Preis ist im Heizölpreis bereits enthalten.

Bis Ende 2027 gilt das nationale CO2-Preissystem mit fixen, gesetzlich festgelegten Steigerungen. Ab 2028 übernimmt der europäische Emissionshandel ETS 2. Dann wird der Preis am Markt gebildet. Wie hoch er steigen wird, ist unbekannt. Die Richtung ist bekannt: nach oben.

HVO und biogene Heizölanteile sind von der CO2-Abgabe auf den erneuerbaren Teil befreit. Je höher der CO2-Preis steigt, desto stärker wirkt sich das auf die Wirtschaftlichkeit erneuerbarer Brennstoffe aus.

Was Sie jetzt tun sollten

Die Situation ist komplex, die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab: Alter und Typ Ihrer Heizung, Zustand des Gebäudes, Planungshorizont und finanzielle Möglichkeiten. Diese Schritte helfen Ihnen, Klarheit zu schaffen.

1

Kesseltyp und Baujahr prüfen

Schauen Sie auf das Typenschild Ihres Kessels. Handelt es sich um einen Konstanttemperaturkessel der Baujahre bis 1994, prüfen Sie, ob ein Eigentümerwechsel nach 2002 stattgefunden hat. Wenn ja, besteht Handlungsbedarf.

2

Kommunalen Wärmeplan abfragen

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung, ob und wann ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. Das beeinflusst, welche Optionen beim nächsten Heizungstausch gelten.

3

Kein Handlungszwang bei funktionierender Anlage

Eine laufende Niedertemperatur- oder Brennwertheizung darf repariert werden. Sie müssen nicht vorzeitig tauschen. Beobachten Sie die Beimischungsquoten und den CO2-Preis. Planen Sie langfristig statt unter Druck zu entscheiden.

4

Förderung vor dem Tausch prüfen

Wenn Sie tauschen möchten oder müssen, prüfen Sie die BEG-Förderung frühzeitig. Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Eine unabhängige Energieberatung (BAFA fördert bis zu 50 % der Beratungskosten) hilft, die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu finden.

5

HVO als Übergangslösung prüfen

Wenn Ihr Brennwertkessel HVO-freigegeben ist, können Sie schrittweise auf erneuerbare Brennstoffe umstellen, ohne die Anlage zu tauschen. Das reduziert den CO2-Ausstoß und mildert die Wirkung des CO2-Preises.

6

Gebäude als Ganzes betrachten

Eine neue Heizung allein macht noch kein effizientes Haus. Wer die Dämmung verbessert, reduziert den Wärmebedarf und macht eine kleinere Anlage wirtschaftlicher. Gerade bei Wärmepumpen ist ein gedämmtes Gebäude Voraussetzung für niedrige Betriebskosten.

Häufige Fragen

Muss ich meine bestehende Ölheizung wegen des GEG austauschen?
Nein. Funktionierende Ölheizungen genießen Bestandsschutz. Es gibt keine generelle Austauschpflicht, solange die Anlage läuft und reparierbar ist. Ausnahme: Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind und bei denen nach dem 1. Februar 2002 ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. In diesem Fall besteht eine Austauschfrist von zwei Jahren.
Ab wann gilt die Beimischungspflicht für Heizöl?
Die Beimischungspflicht gilt für neu eingebaute Ölheizungen ohne Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz. Die Quoten: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040 und 100 Prozent ab 2045. Bestehende Anlagen werden über eine separate Lieferantenquote ab 2028 schrittweise erfasst, beginnend bei einem Prozent Beimischungsanteil.
Darf ich 2026 noch eine neue Ölheizung einbauen?
Ja. Im Zuge der GMG-Reform entfällt die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien. Der Einbau einer neuen Ölheizung im Bestandsgebäude bleibt grundsätzlich möglich, solange kein kommunaler Wärmeplan eine andere Lösung vorschreibt. Die Anlage unterliegt ab 2029 den Beimischungsquoten für biogene Brennstoffe.
Welche Förderung gibt es beim Heizungstausch?
Der Tausch auf eine förderfähige Heizung wird über die BEG bei der KfW gefördert. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Mit Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus und Effizienzbonus sind bis zu 70 Prozent möglich. Der maximale Zuschuss liegt bei 21.000 Euro pro Wohneinheit (30.000 Euro förderfähige Kosten). Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden.
Was ist HVO und eignet es sich als Ersatz für Heizöl?
HVO (Hydrotreated Vegetable Oil) ist ein paraffinischer Brennstoff aus pflanzlichen Reststoffen oder gebrauchten Speisefetten. Er lässt sich in den meisten modernen Öl-Brennwertkesseln einsetzen, reduziert den CO2-Ausstoß um bis zu 90 Prozent und unterliegt keiner CO2-Abgabe auf den erneuerbaren Anteil. Die Verfügbarkeit wächst, der Preis liegt aktuell rund 10 bis 20 Prozent über normalem Heizöl EL. Hersteller-Freigabe des Kessels prüfen.
Was passiert mit meiner Ölheizung, wenn ich das Haus verkaufe oder vererbe?
Beim Eigentümerwechsel geht die Pflicht auf den neuen Eigentümer über. Handelt es sich um einen Konstanttemperaturkessel, der älter als 30 Jahre ist, muss der neue Eigentümer diesen innerhalb von zwei Jahren austauschen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Regelung ausgenommen.
Gilt die 30-Jahres-Austauschpflicht für alle Kesseltypen?
Nein. Die 30-Jahres-Austauschpflicht betrifft ausschließlich Konstanttemperaturkessel, auch Standardkessel genannt. Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind vollständig ausgenommen und dürfen ohne Frist weiter betrieben werden.
Was ist ein Härtefallantrag und wann kann ich ihn stellen?
Wenn die Investition in eine neue Heizung den Wert des Gebäudes übersteigt oder sich innerhalb einer angemessenen Zeit wirtschaftlich nicht rechnet, können Sie nach § 102 GEG einen Härtefallantrag bei der zuständigen Behörde Ihres Bundeslandes stellen. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Behörde. Ein unabhängiger Energieberater kann helfen, die Wirtschaftlichkeit zu dokumentieren.

Fazit: Kein Grund zur Panik, aber planen lohnt sich

Das GEG trifft die meisten Ölheizungsbesitzer nicht sofort. Wer einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel betreibt, hat Bestandsschutz. Reparaturen bleiben erlaubt. Eine funktionierende Anlage muss nicht getauscht werden.

Die Beimischungsfristen ab 2029 geben Zeit zur Vorbereitung. Wer heute eine neue Ölheizung einbaut, muss planen, dass ab 2029 ein wachsender Anteil aus biogenen oder synthetischen Quellen kommen muss. 2045 ist das Datum, ab dem kein fossiles Heizöl mehr für Heizungen vorgesehen ist.

Der steigende CO2-Preis ist der eigentliche wirtschaftliche Treiber. Er macht den vorzeitigen Umstieg auf erneuerbare Brennstoffe oder andere Heizsysteme mit der Zeit attraktiver. Wer jetzt die Fakten kennt, kann ohne Druck die richtige Entscheidung für sein Haus treffen.