GEG 2026: Was Ölheizungsbesitzer jetzt wissen müssen
Bestandsschutz, Beimischungspflicht, Austauschregeln und Förderung. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was das Gebäudeenergiegesetz für Ihre Ölheizung konkret bedeutet – ohne Panik, ohne Vereinfachungen.
Stand der Rechtslage (März 2026)
Die neue Bundesregierung arbeitet an einem Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), das das GEG 2024 ablösen soll. Geplantes Inkrafttreten: Mitte 2026. Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungsneubau soll entfallen. Die in diesem Artikel beschriebenen Beimischungsfristen und die Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel gelten nach aktuellem Stand fort. Dieser Artikel spiegelt den Stand vom März 2026 wider.
Was ist das GEG und warum betrifft es Ihre Ölheizung?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt, welche Heizungen in deutschen Gebäuden eingebaut und betrieben werden dürfen. Die Fassung vom 1. Januar 2024 brachte die schärfsten Änderungen seit Jahren. Im Volksmund wurde sie als „Heizungsgesetz" bekannt. Der Kern: Neu eingebaute Heizungen mussten zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien versorgt werden.
Für Besitzer bestehender Ölheizungen änderte sich durch das GEG 2024 jedoch weniger als die Berichterstattung vermuten ließ. Der Gesetzgeber unterscheidet konsequent zwischen bestehenden Anlagen und Neuinstallationen. Bestehende Ölheizungen genießen Bestandsschutz.
Anfang 2026 einigte sich die neue Bundesregierung aus Union und SPD auf Eckpunkte für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG). Die umstrittene 65-Prozent-Pflicht soll wegfallen. Dafür rücken Beimischungsquoten für Bio-Brennstoffe und die CO2-Bepreisung stärker in den Vordergrund. Dieser Ratgeber erklärt, was das konkret für Sie bedeutet.
Bestandsschutz: Was gilt für Ihre vorhandene Ölheizung?
Der Bestandsschutz ist die wichtigste Regelung für die meisten Hausbesitzer. Grundsatz: Eine funktionierende Ölheizung darf repariert und weiter betrieben werden. Das gilt unabhängig vom Baujahr der Anlage, solange sie technisch einwandfrei läuft.
Es gibt jedoch eine Ausnahme, die viele nicht kennen. Sie betrifft den Kesseltyp und das Datum des letzten Eigentümerwechsels. Die folgende Tabelle zeigt, wer betroffen ist und wer nicht.
| Kesseltyp | Alter | Eigentümer seit | Pflicht |
|---|---|---|---|
| Konstanttemperaturkessel | 30 Jahre oder älter | Eigentümerwechsel nach 1. Feb. 2002 | Austausch innerhalb 2 Jahre |
| Konstanttemperaturkessel | 30 Jahre oder älter | Selbstgenutzt seit mind. 1. Feb. 2002 | Kein Austausch erforderlich |
| Niedertemperaturkessel | Beliebig | Beliebig | Kein Austausch erforderlich |
| Brennwertkessel | Beliebig | Beliebig | Kein Austausch erforderlich |
| Alle Typen | Beliebig | Irreparabler Defekt | Neue Anlage muss GEG-Anforderungen erfüllen |
Wie erkenne ich meinen Kesseltyp?
Das Typenschild sitzt in den meisten Fällen direkt am Heizkessel. Steht dort „Brennwert" oder „Condensing", handelt es sich um einen Brennwertkessel. „Niedertemperatur" oder „NT" weist auf einen Niedertemperaturkessel hin. Fehlt beides, ist es wahrscheinlich ein Konstanttemperaturkessel (auch Standardkessel genannt). Im Zweifel fragen Sie Ihren Heizungsfachbetrieb.
Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel
Die 30-Jahres-Regel stammt noch aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) und wurde ins GEG übernommen. Sie lautet: Konstanttemperaturkessel mit einem Baujahr von 1994 oder früher müssen ausgetauscht werden. Aber sie gilt nicht für jeden.
Die Ausnahme ist bedeutsam: Wer am 1. Februar 2002 bereits in einem Ein- oder Zweifamilienhaus gewohnt und das Gebäude selbst genutzt hat, ist von dieser Pflicht befreit. Die Befreiung gilt persönlich. Sie geht bei Verkauf, Erbschaft oder Schenkung nicht auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer muss den alten Konstanttemperaturkessel dann innerhalb von zwei Jahren austauschen.
Praktisch relevant ist diese Regelung heute noch für etwa 10 Prozent aller Bestandsanlagen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die den Großteil der installierten Basis ausmachen, sind vollständig ausgenommen.
Prüfschema: Bin ich von der Austauschpflicht betroffen?
- 1. Handelt es sich um einen Konstanttemperaturkessel? Wenn nein: kein Handlungsbedarf.
- 2. Ist der Kessel 30 Jahre oder älter? Wenn nein: kein Handlungsbedarf.
- 3. Haben Sie das Gebäude seit mindestens dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt? Wenn ja: Sie sind befreit.
- 4. Treffen alle drei Punkte zu und es gab einen Eigentümerwechsel nach 2002? Dann gilt die Austauschpflicht. Frist: 2 Jahre nach Eigentumsübergang.
Neubau vs. Bestandsgebäude: Wo gelten welche Regeln?
Das GEG unterscheidet streng zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden. Das ist für die Praxis entscheidend.
Neubauten: In Neubaugebieten galt nach GEG 2024 die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien ohne Übergangsfrist. Eine reine Ölheizung war dort nicht mehr zulässig. Mit der geplanten GMG-Reform fällt diese starre Quote weg. Stattdessen gilt Technologieoffenheit kombiniert mit steigenden Beimischungsquoten für Bio-Brennstoffe.
Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken: Hier gelten Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung geknüpft sind. Solange Ihre Gemeinde noch keinen Wärmeplan verabschiedet hat, können Sie bei einem Heizungstausch noch eine neue Ölheizung einbauen. Sie unterliegt dann den Beimischungsfristen ab 2029.
| Gebäudekategorie | Neue Ölheizung einbaubar? | Bedingung |
|---|---|---|
| Neubau in Neubaugebiet | Eingeschränkt | Mit Beimischungsquoten ab 2029; GMG-Reform abwarten |
| Neubau in Baulücke | Ja | Bis kommunaler Wärmeplan vorliegt |
| Bestandsgebäude, Heizung defekt | Ja | Bis kommunaler Wärmeplan vorliegt; danach Beimischungspflicht |
| Bestandsgebäude, laufende Heizung | Weiterbetrieb erlaubt | Bestandsschutz, keine Austauschpflicht (Ausnahme: Konstanttemperaturkessel) |
Beimischungspflicht: Die Fristen im Detail
Wer eine neue Ölheizung einbaut und keinen Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz hat, unterliegt der Beimischungspflicht. Sie schreibt vor, dass ein steigender Anteil des verbrauchten Heizöls aus biogenen oder synthetischen Quellen stammen muss.
Die Pflicht betrifft zunächst neu eingebaute Anlagen. Über eine separate Lieferantenquote werden ab 2028 schrittweise auch Bestandsanlagen mit biogenen Anteilen versorgt. Der Start liegt bei einem Prozent. Das bedeutet: Auch wer seine alte Ölheizung weiter betreibt, erhält in Zukunft automatisch einen kleinen erneuerbaren Anteil im Heizöl, ohne selbst handeln zu müssen.
| Ab Jahr | Pflichtanteil biogener/synthetischer Brennstoff | Anteil fossiles Heizöl maximal |
|---|---|---|
| 2029 | 15 Prozent | 85 Prozent |
| 2035 | 30 Prozent | 70 Prozent |
| 2040 | 60 Prozent | 40 Prozent |
| 2045 | 100 Prozent | 0 Prozent – Ende fossiles Heizöl |
Die Pflicht gilt nicht, wenn das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann oder ein von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. In diesen Fällen gelten gesonderte Übergangsregelungen.
HVO und Bioheizöl: Die erneuerbaren Alternativen
Um die Beimischungsquoten zu erfüllen, stehen zwei Hauptoptionen bereit: Bioheizöl auf FAME-Basis und HVO (Hydrotreated Vegetable Oil).
Bioheizöl (FAME-Basis)
- + Bereits heute am Markt verfügbar (B10 mit 10 % Bioanteil)
- + Norm DIN V 51603-6 regelt Qualität
- – Begrenzte Lagerstabilität, besonders im Sommer
- – Nicht alle Brenner sind für hohe Beimischungen freigegeben
HVO (Hydrotreated Vegetable Oil)
- + Bis zu 90 % weniger CO2 gegenüber fossilem Heizöl
- + Hervorragende Lagerstabilität, kein Alterungsproblem
- + In modernen Öl-Brennwertkesseln direkt nutzbar
- + Kein CO2-Preis auf den erneuerbaren Anteil
- – Preis liegt 10–20 % über normalem Heizöl EL
- – Verfügbarkeit noch regional begrenzt
HVO wird aus gebrauchten Speisefetten, tierischen Fetten oder pflanzlichen Reststoffen hergestellt. Es ist chemisch dem fossilen Heizöl sehr ähnlich und lässt sich in den meisten modernen Öl-Brennwertkesseln ohne technische Umrüstung verwenden. Für Bestandsanlagen empfiehlt sich eine Rückfrage beim Hersteller, ob die Freigabe für HVO100 vorliegt.
Auf den erneuerbaren Anteil im Brennstoff fällt keine CO2-Abgabe an. Das macht HVO langfristig wirtschaftlich attraktiver, je höher der CO2-Preis steigt. Bis Ende 2027 liegt er bei festgelegten nationalen Werten, ab 2028 bestimmt der europäische Emissionshandel (ETS 2) den Preis.
Förderung beim Heizungstausch: BAFA und KfW im Überblick
Wer die Ölheizung gegen eine förderfähige Anlage tauscht, kann erhebliche Zuschüsse erhalten. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bündelt die Programme. Seit 2024 läuft die Auszahlung über die KfW, nicht mehr über das BAFA.
| Förderkomponente | Höhe | Bedingung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Alle förderfähigen Heizungen |
| Klimageschwindigkeitsbonus | + 20 % | Austausch einer funktionierenden Öl-/Gasheizung vor Ablauf der Nutzungsdauer |
| Einkommensbonus | + 30 % | Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen |
| Effizienzbonus Wärmepumpe | + 5 % | Luft-Wasser-WP mind. 10 dB leiser als Ökodesign-Grenzwert; Sole-/Wasser-WP |
| Maximum | 70 % | Maximal 30.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit (21.000 Euro max. Zuschuss) |
Förderfähig sind Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen (Pellets, Hackschnitzel), Solarthermie-Anlagen und Anschlüsse an Wärmenetze. Eine neue Ölheizung ist nicht förderfähig.
Wichtig: Antrag vor Maßnahmenbeginn
Der Förderantrag muss vor dem Beginn der Maßnahme gestellt werden. Das gilt für den Kauf der Anlage und den Einbau. Wer zuerst die Heizung einbaut und dann den Antrag stellt, erhält keine Förderung. Den Antrag stellen Sie im KfW-Förderportal unter kfw.de. Zusätzlich bieten viele Bundesländer eigene Programme an, die sich mit der BEG kombinieren lassen.
CO2-Preis: Was Heizöl mittelfristig kostet
Neben den gesetzlichen Pflichten treibt der CO2-Preis die laufenden Kosten der Ölheizung nach oben. Jede Tonne CO2, die bei der Verbrennung von Heizöl entsteht, kostet Geld. Dieser Preis ist im Heizölpreis bereits enthalten.
Bis Ende 2027 gilt das nationale CO2-Preissystem mit fixen, gesetzlich festgelegten Steigerungen. Ab 2028 übernimmt der europäische Emissionshandel ETS 2. Dann wird der Preis am Markt gebildet. Wie hoch er steigen wird, ist unbekannt. Die Richtung ist bekannt: nach oben.
HVO und biogene Heizölanteile sind von der CO2-Abgabe auf den erneuerbaren Teil befreit. Je höher der CO2-Preis steigt, desto stärker wirkt sich das auf die Wirtschaftlichkeit erneuerbarer Brennstoffe aus.
Was Sie jetzt tun sollten
Die Situation ist komplex, die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab: Alter und Typ Ihrer Heizung, Zustand des Gebäudes, Planungshorizont und finanzielle Möglichkeiten. Diese Schritte helfen Ihnen, Klarheit zu schaffen.
Kesseltyp und Baujahr prüfen
Schauen Sie auf das Typenschild Ihres Kessels. Handelt es sich um einen Konstanttemperaturkessel der Baujahre bis 1994, prüfen Sie, ob ein Eigentümerwechsel nach 2002 stattgefunden hat. Wenn ja, besteht Handlungsbedarf.
Kommunalen Wärmeplan abfragen
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung, ob und wann ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. Das beeinflusst, welche Optionen beim nächsten Heizungstausch gelten.
Kein Handlungszwang bei funktionierender Anlage
Eine laufende Niedertemperatur- oder Brennwertheizung darf repariert werden. Sie müssen nicht vorzeitig tauschen. Beobachten Sie die Beimischungsquoten und den CO2-Preis. Planen Sie langfristig statt unter Druck zu entscheiden.
Förderung vor dem Tausch prüfen
Wenn Sie tauschen möchten oder müssen, prüfen Sie die BEG-Förderung frühzeitig. Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Eine unabhängige Energieberatung (BAFA fördert bis zu 50 % der Beratungskosten) hilft, die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu finden.
HVO als Übergangslösung prüfen
Wenn Ihr Brennwertkessel HVO-freigegeben ist, können Sie schrittweise auf erneuerbare Brennstoffe umstellen, ohne die Anlage zu tauschen. Das reduziert den CO2-Ausstoß und mildert die Wirkung des CO2-Preises.
Gebäude als Ganzes betrachten
Eine neue Heizung allein macht noch kein effizientes Haus. Wer die Dämmung verbessert, reduziert den Wärmebedarf und macht eine kleinere Anlage wirtschaftlicher. Gerade bei Wärmepumpen ist ein gedämmtes Gebäude Voraussetzung für niedrige Betriebskosten.
Häufige Fragen
Muss ich meine bestehende Ölheizung wegen des GEG austauschen?
Ab wann gilt die Beimischungspflicht für Heizöl?
Darf ich 2026 noch eine neue Ölheizung einbauen?
Welche Förderung gibt es beim Heizungstausch?
Was ist HVO und eignet es sich als Ersatz für Heizöl?
Was passiert mit meiner Ölheizung, wenn ich das Haus verkaufe oder vererbe?
Gilt die 30-Jahres-Austauschpflicht für alle Kesseltypen?
Was ist ein Härtefallantrag und wann kann ich ihn stellen?
Fazit: Kein Grund zur Panik, aber planen lohnt sich
Das GEG trifft die meisten Ölheizungsbesitzer nicht sofort. Wer einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel betreibt, hat Bestandsschutz. Reparaturen bleiben erlaubt. Eine funktionierende Anlage muss nicht getauscht werden.
Die Beimischungsfristen ab 2029 geben Zeit zur Vorbereitung. Wer heute eine neue Ölheizung einbaut, muss planen, dass ab 2029 ein wachsender Anteil aus biogenen oder synthetischen Quellen kommen muss. 2045 ist das Datum, ab dem kein fossiles Heizöl mehr für Heizungen vorgesehen ist.
Der steigende CO2-Preis ist der eigentliche wirtschaftliche Treiber. Er macht den vorzeitigen Umstieg auf erneuerbare Brennstoffe oder andere Heizsysteme mit der Zeit attraktiver. Wer jetzt die Fakten kennt, kann ohne Druck die richtige Entscheidung für sein Haus treffen.